Rechtliche Voraussetzungen für die Notdurft werden oftmals nicht bedacht, denn gesetzlich ist man als Bürgermeister nicht verpflichtet, in seiner Gemeinde eine öffentliche Toilette aufzustellen. Allerdings können fehlende oder falsch aufgestellte Mobiltoiletten sowohl für Gemeinde als auch BürgerInnen schwerwiegende Folgen haben. Aus diesem Grund haben wir keine Kosten und Mühen gescheut, um Ihnen folgende Informationen bereitzustellen. Die Kanzlei Schönherr Rechtsanwälte hat hierzu die Grundlagenrecherche betrieben.
1. Keine Toiletten im öffentlichen Bereich: Eine Kriminalisierung der Bürger?
Das Urinieren und Defäkieren in der Öffentlichkeit ist eine Straftat, die der Klasse des Vergehens entsprechend vom „Straftäter“ vergütet werden muss. Die Strafnormen werden in den jeweiligen Landespolizei- bzw. Landessicherheitsgesetzen der Bundesländer in Verbindung mit dem Verwaltungsstrafgesetz (Sittengesetz) geregelt. Ein Strafrahmen bis zu 700€ ist für einen Verstoß gegen dieses Gesetz vorgesehen.
Nun stellt sich jedoch die Frage: Wo soll man sein Geschäft verrichten, wenn keine öffentlichen Sanitärräume aufzufinden sind? Bietet sich kein Zugang zu Sanitärräumen in einem öffentlichen Gebäude, findet sich auch keine Möglichkeit, irgendwo ein stilles Örtchen zu finden.
Durch fehlende Toiletten werden BürgerInnen hierbei also schon fast zu einer Straftat gezwungen – wer sich den Klogang nicht verkneifen kann, muss eben hinter den nächsten Busch. Dies führt nicht nur zu einer Verunreinigung der Umgebung und einer unangenehmen Atmosphäre im Bereich, sondern auch zu Geldstrafen für dieses Vergehen.
2. Rechtliche Voraussetzungen für öffentliche Toiletten auf Gemeindegrund
Auf öffentlichen Flächen liegt es grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, eine öffentliche Sanitäranlage aufzustellen. Hierbei muss man jedoch darauf achten, dass auf Verkehrsflächen und den zugehörigen Grünstreifen eventuell eine Gebrauchserlaubnis benötigt wird. In den meisten Fällen ist hierfür eine Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Anders ist dies auf Bundesstraßen geregelt: hier benötigt man eine privatrechtliche Zustimmung der Stadt Wien oder der Länder.
Da im öffentlichen Raum durch die Aktionen einzelner Täter Verunreinigungen und Beschädigungen an Toiletten entstehen können, kommt manchmal die Überlegung auf, diese überwachen zu lassen. Ein Anbringen einer Sicherheitskamera zum Zweck der Überwachung gegen Vandalismus ist im öffentlichen Bereich aufgrund des Datenschutz-Gesetzes jedoch nicht erlaubt.
Gegen Graffiti oder andere Schäden vorzusorgen ist deshalb nicht immer einfach – wir empfehlen, die Toilette an einem gut sichtbaren Ort zu platzieren. Dies hilft nicht nur dabei, für Sicherheit gegen eventuelle Vandalen zu sorgen, sondern hilft mit der besseren Sichtbarkeit auch NutzerInnen, um die Toilette schnell finden zu können.
3. Mobile Toiletten und Naturschutz
Laut §6 des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes ist es außerhalb des Ortsgebietes nur dann erlaubt, Abfall und damit auch menschliche Ausscheidungen zu lagern, wenn dies nur bis zu einer Maximaldauer von einer Woche geschieht und dabei nicht gegen regionale rechtliche Voraussetzungen verstößt.
Durch die Unterschiede in den verschiedenen Bundesländern empfehlen wir, sich über die Regelungen im eigenen Bezirk direkt zu informieren. Dabei ist eine generelle Auskunft durch die diversen Gesetzgebungen leider unmöglich. Der beste Anhaltspunkt für Informationen zum Thema Naturschutz und rechtlichen Voraussetzungen bietet die Landwirtschaftskammer Österreich.
4. Regelungen für Events & Baustellen
Für Events gilt: rechtliche Voraussetzungen sind mit dem Gesetz des Bundeslandes bezüglich Veranstaltungen direkt abzuklären. Auch hier gibt es keine landesweiten Regelungen. Beispielsweise schreibt das niederösterreichische Gesetz vor, bei Events für die Vermeidung sanitärer Missstände zu sorgen. Die Konkretisierung der Anforderungen findet sich in weiteren Normen und Richtlinien, beispielsweise den OiB-Richtlinien.
Auf Baustellen gibt es österreichweit ähnliche Anforderungen. Es müssen laut Gesetz ausreichend Toiletten für die Baustelle in der Nähe der Arbeitsstätten vorhanden sein. Die Anzahl der Anlagen sollte hierbei eine Toilette pro 15 ArbeiterInnen umfassen. Nach Geschlecht getrennt müssen diese sein, sobald mindestens 5 männliche und 5 weibliche ArbeiterInnen angestellt sind. Weiters müssen diese während der Arbeitszeiten stets zur Nutzung offen stehen.
Gemeinsam mit unserem Partner, Schönherr Rechtsanwälte GmBH, haben wir keine Kosten und Mühen gescheut, um die Richtlinien für öffentliche Toiletten zu kumulieren. Im folgenden Dokument finden Sie alle erwähnten Punkte ausformuliert und detailliert wieder, sowie weitere Angaben, die in den jeweiligen Bereichen relevant sind.
Gratis PDF zu den rechtlichen Voraussetzungen
5. Generelle Vorschriften mobile Toiletten
Rechtlich besonders wichtig ist es, einige Sicherheitsaspekte zu bedenken. Hier ist einerseits die ÖNORM EN 16194 (bevorzugt EN 16194:2012) zu beachten, andererseits gibt es neun Landesgesetze. All das haben Profi-Anbieter bei der Gestaltung Ihrer Produkte beachtet.
Die Toilette muss stabil genug sein, um Sturm und Wetter jederzeit standzuhalten. Dessen sollten Sie sich vergewissern, denn einige leichte Plastik-WCs hat man aufgrund heftiger Stürme schon umgestürzt aufgefunden.
Im Innenbereich der Toilette dürfen keine Teile verbaut sein, an denen man sich leicht verletzen kann. Alle Teile, wie zum Beispiel Haltegriffe, müssen fest verschraubt oder verankert sein. Hier gilt: Eine Verletzungsgefahr an den Einrichtungen während der Benutzung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Dafür gibt es diverse Richtlinien und Vorschriften, die vom Mobilklo-Anbieter eingehalten werden müssen.
Ebenso sind rechtliche Voraussetzungen in Bezug auf die Hygiene essenziell. Etwa muss die Innengestaltung einer Toilette so gestaltet sein, dass eine einfache Reinigung und Desinfektion stattfinden kann.
Auch hier gibt es Anbieter, die weit über das geforderte Mindestmaß hinausgehen. Zusätzliche Module wie beispielsweise ein Waschtisch oder Urinale müssen bei dieser Regelung beachtet werden.
6. Vorschriften für anschlussfreie mobile Toiletten nach ÖNORM
Eine direkte Vorschrift zu öffentlichen Toiletten gibt es eigentlich nicht – Maße werden in ÖNORMen festgelegt, welche allerdings nicht gesetzlich bindend sind. Allerdings können ÖNORMen im Falle einer Ausschreibung als gesetzlich verbindend erklärt werden. Die Maße zu anschlussfreien mobilen Toiletten finden sich in der ÖNORM EN 16194.
Da diese ÖNORM Trockentoiletten in manchen Punkten ausschließt, gilt für Komposttoiletten nicht jede Regelung. Beispielsweise Angaben zu Wassermenge in den Fäkalientanks sind bei diesen demnach nicht zu beachten.
Beispielsweise schreibt Punkt 5.1.2.1 „Mindestanforderungen“ vor, dass eine Toilette eine Innenfläche von mindestens 1m² aufweisen muss. Weiters muss die Innenraumhöhe mindestens 2m betragen.
Eine rollstuhlgerechte Toilette muss ebenerdig sein, um für RollstuhlfahrerInnen gut erreichbar zu sein. Die Tür muss eine Breite von mindestens 80cm bieten, während die Maße im Innenraum 140cm in Breite und Tiefe nicht unterschreiten sollten.
Gesetzliche Strafen gibt es im Falle einer Missachtung der ÖNORM nicht. Allerdings empfehlen wir dennoch, sich Gedanken darüber zu machen, bei mobilen Toiletten auf diese Angaben zu achten.
Die Folgen bei Missachtung der Gesetze
Wie bereits erwähnt kann es beim Urinieren in der Öffentlichkeit zu Geldstrafen bis zu 700€ kommen – auch Blasenschwäche ist dabei keine Entschuldigung. Das musste ein junger Mann aus Vorarlberg erfahren, der trotz allen Entschuldigungen eine Buße von 50€ verrichten musste.
Ebenso sind es in Niederösterreich „nur“ 50 Euro. Dort hatte ein Minderjähriger an einen PKW uriniert. Die Strafe wurde vom Landesverwaltungsgericht bestätigt. Wirklich teuer kann es im Ausland werden, seine Notdurft im öffentlichen Raum zu verrichten. 10.000 Euro muss ein junger Mann in Genua berappen, der sich in einer Gasse im Stadtzentrum erleichterte. Und 24 Österreicher wurden zu je 3.300 Euro Bußgeld verurteilt, weil sie ungeniert auf die Straße uriniert haben.
Daher unser Rat: Planen Sie Ihre Mobiltoiletten wenn möglich auf Gemeindegrund. Entscheiden und genehmigen können Sie am besten, wenn Sie sich auf Ihre – hoffentlich professionellen – Toiletten-Anbieter in jeder Hinsicht verlassen können.
Diese wissen einerseits über Mindestgrößen, hygienische Normen und rechtliche Voraussetzungen, andererseits über die Standortvorgaben, Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten, sowie Entsorgungs- und Reinigungsverpflichtungen bestens Bescheid, und helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung.